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Unabkömmlichkeitsstellung
Unabkömmlichkeitsstellung
Die Einberufung eines Mitarbeiters zum Wehr- oder Zivildienst kann für Unternehmen zu erheblichen Problemen führen, insbesondere dann, wenn der Wehrpflichtige an seinem Arbeitsplatz unentbehrlich ist. Es besteht die Möglichkeit, dass das öffentliche Interesse an der Ableistung des Wehrdienstes geringer eingestuft wird als das öffentliche Interesse an der ausgeübten Berufstätigkeit eines Wehrpflichtigen. Wehrpflichtige können unabkömmlich gestellt werden, wenn - die Fortführung des Betriebes gefährdet wäre, - eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebes eintreten würde oder - die Fortführung einer bestimmten Tätigkeit dringend notwendig erscheint (zum Beispiel Projekt- oder Forschungsarbeit). Antragsteller ist der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen. Gewerbetreibende oder deren Söhne haben ebenfalls die Möglichkeit, vom Wehr- oder Zivildienst zurückgestellt zu werden. Eine Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst kann beantragt werden, wenn - die Fortführung des Betriebes gefährdet würde oder
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Formular Unabkömmlichkeitsstellung
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