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Kündigung Stuttgart
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfristen richten sich zunächst nach dem BGB und verlängern sich, je länger der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Unabhängig davon, auf welches Datum gekündigt wurde, ist die Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen zu erheben. Wenn also zum Beispiel der Arbeitnehmer am Donnerstag den 3.Februar die (schriftliche) Kündigung von seinem Arbeitgeber ausgehändigt bekommt, muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht am Donnerstag den 24.Februar eingegangen sein.
Die Kündigung muss keine Gründe enthalten. Auch hier gibt es Ausnahmen. Insbesondere gilt dies für besonders schutzwürdige Personengruppen (z.B. Azubis). Bei Schwerbehinderten und Schwangeren ist zudem vor der Kündigung die zuständige Behörde zu hören und deren Zustimmung einzuholen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Kündigungsgründe können sein: betriebsbedingte, personen- und verhaltensbedingte Gründe.
Soweit Sie als Arbeitnehmer also eine Kündigung erhalten, warten Sie nicht ab, sondern holen Sie sich umgehend Rat ein.
Für Arbeitgeber gilt natürlich, sich vorher über die Möglichkeit zur Kündigung zu informieren und zu eventuellen Verfahrensfragen. Unter Umständen genügt auch ein anderes arbeitsrechtliches Mittel, wie zum Beispiel die Abmahnung.
