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Bewertungsportale im Internet - Das Urteil des BGH

23.07.2009

Bewertungsportale sind neben den Social Networks eine neue Erscheinung des Web 2.0. Alles in allem ein nahezu rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben zum Datenschutzrecht noch nicht den aktuellen technischen Gegebenheiten angepasst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Juni 2009 einen Rechtsstreit über die Bewertung von Lehrern in einem Bewertungsportal entschieden.
In dem Urteil kam es maßgeblich darauf an, ob die schutzwürdigen Belange der Lehrerin einer Da-tenerhebung und –speicherung durch das Bewertungsportal entgegenstehen. In die Abwägung wurden das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit eingestellt. Das Gericht hat hinsichtlich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeführt, dass durch die Bewertungen der Schüler lediglich die Sozialsphäre der Lehrerin betroffen sei. Die Bemerkungen der Schüler weisen nur einen Bezug zu dem beruflichen Auftreten der Lehrerin in der Schule, anhand sachlicher Kriterien auf. Dies müsse die Lehrerin im vorliegenden Fall hinnehmen. Allerdings führt das Gericht auch aus, dass nicht alle Formen der Bewertung hinzunehmen seien. Eine unsachliche Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung seien nicht zulässig. Hinzu kommt, dass das Portal gewisse Zugangsbeschränkungen beinhaltet und den Aussagen in einem Schülerforum nicht die gleiche Bedeutung wie einem neutralen und objektiven Tester zugemessen werden könne.
Das Urteil des BGH ist hier ergebnisorientiert. Allerdings ist hier eindeutig vor einer Generalisierung des Urteils auf alle Bewertungsportale zu warnen. Entscheidend ist immer die Abwägung im Einzelfall.

Microsite-Nr. 394, Anbieter: Datenschutzbeauftragter PRIOLAN GmbH: aktualisiert 03.05.2010 09:35, angemeldet seit 13.07.2009 13:22