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Beratung Abfindung

 

Ein weit verbreiteter Irrtum unter Arbeitnehmern ist die Vorstellung, der Arbeitgeber müsse bei jeder Kündigung eine Abfindung zahlen. Im Gesetz findet sich keine entsprechende Vorschrift. Lediglich wurde in § 1 a Kündigungsschutzgesetz eingefügt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bestimmten Abfindungsbetrag gegen seinen Arbeitgeber erwirbt, wenn letzterer dem Arbeitnehmer dies verbunden mit der Kündigung anbietet unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und kein Arbeitsgericht anruft. Solche Kündigungsangebote sind der Praxis allerdings immer noch fremd. Vielmehr wird der Arbeitgeber in solchen Fällen einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer anstreben.

Aufhebungsvereinbarungen können inzwischen wieder ohne automatische Sperrzeitverfügung der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen werden. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung sollten Sie sich beraten lassen, da hier gewisse Voraussetzungen zu beachten sind.

 

Microsite-Nr. 106, Anbieter: Arbeitsrecht Stuttgart Rechtsanwalt Claus: aktualisiert 04.02.2010 18:54, angemeldet seit 05.09.2008 00:00